Nach dem Umzug: die alte Wohnung renovieren
Nach dem Umzug geht es für die Umzugshelfer oft noch einmal zurück in die alte Wohnung. Je nachdem, welche Vereinbarungen mit dem Vermieter oder dem Eigentümer der Immobilie getroffen wurden, müssen dort von der Umzugsfirma oftmals noch kleinere Renovierungsarbeiten durchgeführt werden.
Schönheitsreparaturen sind Aufgabe des Mieters
Die Wohnung muss nach Umzügen besenrein übergeben werden. Es gilt, die ehemaligen eigenen vier Wände in dem Zustand zu hinterlassen, wie sie beim Einzug vorgefunden wurden. Insofern keine Beschädigungen vorliegen, müssen die Umzugshelfer in der Regel lediglich kleinere Arbeiten erledigen. Dazu gehört die Beseitigung von grobem Schmutz ebenso wie das sorgfältige Kehren der gesamten Wohnung. Hat das Umzugsunternehmen gestrichen, müssen eventuell noch Klebereste von den Malerarbeiten entfernt werden.
Nägel, die in die Wände geschlagen wurden, müssen bei Umzügen entfernt und Wände gegebenenfalls wieder in einem neutralen Ton gestrichen werden. Nach langjähriger Wohndauer sollten Ausziehende auch Heizungen und Heizungsrohre streichen.
Im Hinblick auf das Streichen gelten für die einzelnen Zimmer genaue Regelungen. So müssen Küche und Badezimmer alle drei Jahre, Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur alle fünf Jahre neu gestrichen werden. Der Rest der Wohnung erhält nach spätestens sieben Jahren einen neuen Anstrich.
Wohnung nach dem Umzug in neutralen Farben hinterlassen
Grelle Farben sind in Ordnung, solange Sie in der Wohnung leben. Spätestens beim Umzug müssen die Räumlichkeiten jedoch wieder in Weiß, Grau oder einem hellen Blau-, Gelb- oder Grünton gestrichen werden. Auffällige gestrichene Wände dürfen ebenso wenig in der Wohnung verbleiben wie Fototapeten. Die Wand muss bei der Übergabe an den Vermieter oder den Eigentümer in einem makellosen Zustand sein. Andernfalls kann die Übernahme des Objekts abgelehnt werden, bis der vereinbarte Zustand hergestellt wurde.
Besenreine Übergabe nach dem Umzug
Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung besenrein übergeben werden muss. Darunter wird eine grobe Reinigung aller Räume verstanden, wobei gesaugt, gewischt und bei Bedarf gestrichen werden sollte. Neben der Wohnung selbst müssen auch Terrasse und Balkon in einem besenreinen Zustand übergeben werden. Die Möbel, sowie sämtlicher Hausrat wurden natürlich im Vorfeld bereits aus der Wohnung entfernt. Sperrmüll und Sondermüll werden fachgerecht entsorgt, Möbel, die noch brauchbar sind, verkauft oder verschenkt. Auch Gardinen, Teppiche und Lampen müssen entfernt werden, damit das Objekt erfolgreich übergeben werden kann.
Das Hinterlassen von Möbeln in der Wohnung ist nur in Rücksprache mit dem Vermieter gestattet. Dieser kann die Wohnung dann als „teilmöbliert“ vermieten oder dem ehemaligen Mieter eine Frist für die Abholung der Möbel einräumen.
Wann Sie nach dem Umzug nicht renovieren müssen
Eine Wohnung muss nicht immer renoviert übergeben werden. Wer die Unterkunft bereits unrenoviert übernommen hat, kann sie im selben Zustand wieder an den Vermieter oder Eigentümer zurückgeben. Einzige Ausnahme: Im Mietvertrag wurde festgestellt, dass der neue Mieter die Wohnung renovieren muss. Dies ist beispielsweise gegen einen teilweisen Mieterlass oder andere Vergünstigungen möglich. Findet sich eine solche Klausel im Mietvertrag müssen sich selbstverständlich beide Parteien daranhalten. Anders bei Klauseln, die Schönheitsreparaturen grundsätzlich einschließen. Klauseln dieser Art sind unwirksam. Wer versehentlich renoviert, obwohl er dazu laut Mietrecht gar nicht verpflichtet ist, kann Schadenersatz von dem Vermieter verlangen.
Wie viele Umzugskartons benötige ich für meinen Umzug?
Geschätzter Bedarf an Umzugskartons: | ||